A L L G E M E I N E
G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N

Christian Jenul e.U., Fa. MARAT, FN 329827s, Bergl 4, 9620 Hermagor

 

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr zwischen unserem Unternehmen, Christian Jenul e.U., FN 329827s, und unseren Kunden/Vertragspartner gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen werden die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen sowie Ergänzungen ausschließlich dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns schriftlich als auch ausdrücklich bestätigt wurde.

2. Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

Von uns gestellte Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, insoweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde bzw. diese nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet wurden. Die Angebote werden mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung verbindlich. Die Abbildungen und Angaben über Gewichte, Tragfähigkeit, Maßangaben, technischen Daten und Ähnliches, welche sich in unseren Preislisten, Angebote, Prospekte, Kataloge befinden, dienen der Veranschaulichung und können jederzeit angepasst sowie geändert werden und sind daher unverbindlich. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Änderung aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung und auch Änderungen der Preislisten jederzeit durchzuführen. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich, insofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Der Vertrag kommt zustande, wenn die Annahme und die Ausführung der Bestellung von uns bestätigt wurden. Die Bestätigung von uns gilt als rechtzeitig erteilt, wenn diese binnen 4 Werktagen an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden/Vertragspartner abgeschickt wurde. Sollte die Annahmeerklärung unsererseits von der Annahme des Kunden/Vertragspartner abweichen, so sind die Änderungen wirksam, wenn der Kunde nicht binnen vier Werktagen ab der Zustellung diesen widerspricht. Damit Vereinbarungen jeglicher Art rechtswirksam werden, bedürfen sie unsere ausdrückliche und schriftliche Bestätigung. Sollten Abänderungen des Vertrags nach dem Stand der Technik möglich sein, so gehen die dadurch verursachten und angefallenen Kosten zu Lasten des Bestellers, insofern die Abänderung seiner Sphäre zurechenbar ist.

3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Wir sind berechtigt, Bilder von Gewerken des Kunden/Vertragspartner für eigene Zwecke anzufertigen und zu veröffentlichen.

4. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet. Wird gegen unsere Rechnung binnen zehn Werktagen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt. Wir sind zudem berechtigt, auch jederzeit Teil-/Anzahlungsrechnungen auszustellen.
5. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung bezüglich einer Warenlieferungen/Werkleistung ist binnen zehn Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, in diesem Fall gilt die Zahlung als rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt wurde. Der Kunde hat die Rechnung bezüglich Arbeiten an Anlagen sowie für Sonderanfertigungen wie folgt zu bezahlen: 40 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Lieferung und 10 % bei der Abnahme alternativ besteht die Möglichkeit einer Bankgarantie für die gesamte Auftragssumme. Sollte der Kunde den Zahlungsverpflichtungen nicht zeitgerecht nachkommen, so ist dieser verpflichtet, alle prozessualen und schuldhaft verursachten außerprozessualen Kosten der notwendigen und auch zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu bezahlen. Dazu zählen insbesondere die Mahnspesen (EUR 20,00/Schreiben), Spesen für die Beauftragung des Inkassobüros und Kosten des beigezogenen Anwaltes.
6. Wertsicherungsklausel
Sollten sich die Lohnkosten danach aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend nach oben oder unten anzupassen. Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.
7. Terminsverlust
Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen (Raten) zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückst.ndige Leistung des Kunden/Vertragspartner mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden/Vertragspartner unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminsverlustes gemahnt haben.
8. Verzugszinsen
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
9. Transport – Gefahrtragung und Entsorgungskosten
Die Gefahr des Transportes geht auf den Kunden/Vertragspartner über, sobald die Ware an ihm oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Kunde selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Kunden/Vertragspartner über.
10. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Kunden/Vertragspartner bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Forderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
11. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung der Sitz der Christian Jenul e.U., Bergl 4, A-9620 Hermagor. 12. Leistungs- und Lieferverzug und Reklamation Die Lieferfristen beginnen erst nachdem wir diese schriftlich bestätigt und technisch abgeklärt haben. Unsere Leistungsverpflichtung beginnt mit jenem Zeitpunkt, indem der Kunde alle ihm obliegenden technischen, vertragsrechtlichen Pflichten und all jenen die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist. Zudem hat der Kunde die von uns gestellte Auftragsbestätigung unverändert und unterfertigt zu übermitteln. Sollte er die soeben genannten Obliegenheiten erfüllt haben, entsteht unsere Leistungsverpflichtung. Wurde eine Vorauszahlung vereinbart, so gilt die Lieferfrist erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese vollständig bei uns eingelangt ist. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Im Fall von außergewöhnlichen Umständen, welche nicht von uns zu vertreten sind, wie bspw. höhere Gewalt, kriegerische oder epidemiologische Umstände, Witterungseinflüsse (wie Sturm, Schneefall, Hochwasser etc,) behördliche Verbote oder Ähnliches die eine erhebliche Betriebsstörung verursachen und die Erfüllung bzw. Leistungserbringung verzögern oder sogar unmöglich machen, kann die Lieferzeit angemessen verlängert werden ohne das etwaige Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Tritt die Unmöglichkeit der Erfüllung ein, können wir schriftlich vom Vertag zurücktreten im Hinblick auf die noch nicht abgenommene Ware und Leistung. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerung bzw. Unmöglichkeit bei unseren Händlern, Zulieferern oder einem der Erfüllungsgehilfen eintritt. Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen und diese zu verrechnen. Ist der Kunde der Meinung, dass nicht oder nicht vollständig geliefert wurde, so hat er die Reklamation binnen vier Tagen an uns schriftlich zu übermitteln, insofern nichts Gegenteiliges von uns vereinbart wurde. Die Frist beginnt ab Erhalt des Lieferscheines oder des Leistungsberichtes
13. Annahmeverzug
Befindet sich unser Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden/Vertragspartner bei uns für max. acht Wochen einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr in Höhe von ein Prozent der Auftragssumme pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen. Erfolgt die Annahme derWare nicht innerhalb von 8 Wochen, sind wir berechtigt, frei über die Waren zu verfügen und den Fakturenwert in Rechnung zu stellen. Zudem entfällt nach Ablauf der Frist die Lieferverpflichtung.
14. Stornogebühren/Reuegeld
Sollte der Käufer/Vertragspartner nach Erteilung der Auftragsbestätigung vom Vertrag zurücktreten ist dieser verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zuzüglich eines Reugeldes von zwanzig Prozent der restlichen Auftragssumme zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Käufer/Vertragspartner für jeden Schaden aufzukommen, der uns durch eine Vertragsrücktritt entsteht.
15. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Lieferfristüberschreitungen. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.
16. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Eine Mängelrüge entbindet den Kunden/Vertragspartner nicht von der Zahlungsverpflichtung. Dies gilt insofern nichts Gegenteiliges von uns vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre, für unbewegliche Sachen drei Jahre ab Lieferung/Leistung. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewähr für den jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit der Erzeugnisse und der Leistungen gelten nur für den Erstkäufer. Für Teile die zwar von uns verbaut aber Auftraggeberseitig beigestellt wurden leisten wir keine Gewähr. Zudem haften wir beispielsweise nicht für Schäden aufgrund von fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Verwendung, natürlicher Abnützung, für Verformungsschäden aufgrund von Wärme- oder Kälteeinwirkung, ungeeigneten Baugrund oder für Schäden die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
17. Schadenersatz, Produkthaftung
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung, welche durch einer von uns gelieferten bzw. montierten Gegenstände verursacht wurde, zu informieren. Zudem ist uns der genaue Schaden, der Nachweis, dass die Lieferung und auch die Leistung von uns stammen und der haftungsbegründende Sachverhalt schriftlich mitzuteilen, um etwaige Ansprüche gegen uns geltend machen zu können. Ansprüche des  Kunden/Vertragspartner nach dem Produkthaftungsgesetz gegen Christian Jenul e.U. sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Handelt es sich bei dem Kunden/Vertragspartner um einen Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18. Zurückbehaltungsverbote und Aufrechnung
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung.
19. Formvorschriften
An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
20. Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde, der zugleich Verbraucher ist, ist nach erfolgslosem Ablauf der angemessenen und schriftlich gesetzten Nachfrist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir nach ausdrücklicher und schriftlicher Annahme des Vertrages durch vorsätzlichem oder auch grob fahrlässigem Handeln in Lieferverzug geraten. Die angemessene Nachfrist muss mindestens 8 Wochen betragen. Dem Kunde, der Unternehmer ist, steht das Rücktrittsrecht nicht zu, wenn der Verzug aufgrund von höhere Gewalt oder wegen leichter Fahrlässigkeit im Hinblick auf Waren und Leistungen, welchen nach Angabe des Kunden/Vertragspartner speziell herbeigeschafft oder hergestellt wurde, eingetreten ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine von ihm mit einem Dritten vereinbarte Pönale im Fall des Lieferverzuges unsererseits zu begehren. Zudem hat der Vertragspartner uns schad- und klaglos zu halten wenn der Verzug der Lieferung in der Sphäre eines Dritten liegt.
21. Datenschutz
Wir sind zur Geheimhaltung aller vom Kunden/Vertragspartner erteilten Informationen verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung und für die vertraglich vereinbarten Zwecke personenbezogene Daten unter Einhaltung der einschlägigen Danteschutzbestimmungen zu speichern, zu verarbeiten und weiterzugeben. Wir sind außerdem berechtigt, Kundendaten an einen Zulieferer zur Bearbeitung des jeweiligen Geschäftsfalles weiterzuleiten. Der Vertragspartner steht zudem dafür ein, dass in erforderlichen Umfang die Zustimmung auch der Betroffenen zu Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten vorliegt. Insofern wir nach den bestehenden Rechtsvorschriften zur Weitergabe von Daten verpflichtet werden, werden wir dieser Verpflichtung nachkommen, ohne dass der Vertragspartner Rechtsfolgen daraus ableiten kann. Sollten in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen uns erhoben werden, so hat der Vertragspartner uns schad- und klaglos zu halten.
22. Montagebedingungen
Die Zufahrten zu den Leistungsort müssen befestigt- und mit einem PKW als auch LWK befahrbar sein. Zudem muss der Ort der Leistungserbringung ohne Behinderungen jeglicher Art zugänglich sein, sodass mit den Arbeiten zeitgerecht begonnen und die Leistung durchgehend gewährleistet werden kann. Die Eingänge und Gebäudeöffnungen müssen für die Erbringung der konkret vertraglich vereinbarten Leistung geeignet sein. Sollte sich die Montage aufgrund von Ereignissen verzögen, die nicht in der Sphäre von uns, sondern in jeder des Kunden/Vertragspartner liegt, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Kosten zu tragen. Sollten dem Kunden/Vertragspartner Umstände bekannt werden, die die ordnungsgemäße Durchführung beeinträchtigen, so hat er uns rechtzeitig über die Terminverzögerung, mind. 2 Wochen vorher, zu informieren. Somit können wir die Montage zeitgerecht umplanen und dem Kunden/Vertragspartner entstehen bei rechtzeitiger Information grundsätzlich keine Kosten.
Wünscht der Kunde weitere Montagen, die nicht beauftrag wurden, so hat er diese vor Arbeitsbeginn mit uns zu besprechen und eine gesonderten Auftrag darüber schriftlich zu unterfertigen. Die Montagearbeiten werden von Sub-Unternehmer bzw. Dritten durchgeführt, da wir ausschließlich über die Berechtigung des Handelsgewerbes verfügen. Die Arbeiten werden jedoch von uns in Auftrag gegeben bzw. vom Hersteller selbst durchgeführt.
23. Gerichtsstandvereinbarung und anzuwendendes Recht/Sonstiges
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen. Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der gegenständlichen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der
Kunde/Vertragspartner verpflichtet, im Einvernehmen mit uns die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartner gelten selbst bei Kenntnis nur, wenn wir uns dieser ausdrücklich und schriftlich unterworfen haben. Im Fall einander widersprechender AGB des Kunden/Vertragspartners gelten unsere AGB vor jener unseres Kunden/Vertragspartners. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits nicht als Zustimmung zu diesen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden/Vertragspartners. Der Kunden/Vertragspartner erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass wir berechtigt sind von unserem
Gewerk (Einbauten) Lichtbilder/Videoaufzeichnungen herstellen/anfertigen können, welche in Folge zu werblichen Zwecken (demonstrativ Printwerbung, Internetwerbung, udgl.) unbefristet und unentgeltlich verwendet werden dürfen.